Auch im Süden ist der nächste Meilenstein erreicht
Bundesnetzagentur legt SuedLink-Korridor für Abschnitt E verbindlich fest
Nachdem die Öffentlichkeit umfassend beteiligt wurde, hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) am 25. September die verbindliche Entscheidung nach § 12 Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) für den 1.000 Meter breiten SuedLink-Korridor in Abschnitt E getroffen. Dieser Abschnitt erstreckt sich von Arnstein im Landkreis Main-Spessart (Bayern) bis nach Leingarten (Großgartach) im Landkreis Heilbronn (Baden-Württemberg). Ein Leitungsverlauf außerhalb dieses Korridors ist nun in den nächsten Planungsschritten grundsätzlich nicht mehr möglich.
Details zur Korridorentscheidung für Abschnitt E sind im Bescheid der BNetzA nach § 12 Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) aufgelistet. Diesen können Sie hier einsehen:
Vorhaben 3: Brunsbüttel – Großgartach:
Abschnitt E: Arnstein – Netzverknüpfungspunkt Großgartach (Leingarten)
Den verbindlich festgelegten Korridor für Abschnitt E finden Sie auch unter https://gis.ilf.com/K509/.
Details zur Korridorentscheidung für Abschnitt E sind im Bescheid der BNetzA nach § 12 Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) aufgelistet. Diesen können Sie hier einsehen:
Vorhaben 3: Brunsbüttel – Großgartach:
Abschnitt E: Arnstein – Netzverknüpfungspunkt Großgartach (Leingarten)
Den verbindlich festgelegten Korridor für Abschnitt E finden Sie auch unter https://gis.ilf.com/K509/.
TransnetBW wird nun im nächsten Schritt einzelne Anträge auf Planfeststellungsbeschluss in den jeweiligen Planfeststellungsabschnitten (§ 19 NABEG) bei der Bundesnetzagentur einreichen. Damit wird das Planfeststellungsverfahren jetzt auch für Abschnitt E eröffnet. Teil der Antragsunterlagen ist ein Vorschlag für einen möglichen Leitungsverlauf innerhalb des 1.000 Meter breiten Korridors. Im Planfeststellungsverfahren wird er unter Beteiligung der Öffentlichkeit weiter verfeinert, bis schließlich feststeht, wo genau die SuedLink-Kabel entlangführen werden.
Der Antrag enthält zudem eine Zusammenfassung der vorhabenbedingten Umweltauswirkungen und macht einen Vorschlag für den Inhalt des Untersuchungsrahmens für die Planfeststellungsunterlagen nach § 21 NABEG.
Der Antrag enthält zudem eine Zusammenfassung der vorhabenbedingten Umweltauswirkungen und macht einen Vorschlag für den Inhalt des Untersuchungsrahmens für die Planfeststellungsunterlagen nach § 21 NABEG.