Planfeststellungsverfahren

Der Weg zum konkreten Leitungsverlauf

Auf dem Weg zum konkreten Leitungsverlauf gehen informelle und formelle Beteiligung Hand in Hand. Das 2020 abschnittsweise beginnende Planfeststellungsverfahren wurde intensiv durch informelle Beteiligungsverfahren vorbereitet. Auf Basis der online über die Plattform WebGIS und auf zahlreichen Veranstaltungen vor Ort gesammelten Erkenntnisse entwickeln wir erste Vorschläge für einen möglichen Leitungsverlauf im Trassenkorridor. Auch im Planfeststellungsverfahren wird die Bundesnetzagentur (BNetzA) wieder eine formelle Beteiligung durchführen. Betroffene Grundstückseigentümer sowie Träger öffentlicher Belange, Vereinigungen oder Verbände können erneut Stellungnahmen zu den Vorschlägen sowie Alternativen einreichen. Am Ende des Verfahrens steht die endgültige Festlegung des Leitungsverlaufs. Nachfolgend erläutern wir die einzelnen Beteiligungsschritte.  

1. Informelle Beteiligung zur Vorbereitung des Planfeststellungsverfahrens

Gemeinsam mit der Öffentlichkeit sowie Vertreterinnen und Vertretern aus Politik und Verbänden erarbeiten wir Ideen zum konkreten Leitungsverlauf. Diese fließen in die Vorbereitung für das Planfeststellungsverfahren, den zweiten Teil des Genehmigungsverfahrens, ein. Es startet nach Ausstellung der Bescheide nach § 12 Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) durch die Bundesnetzagentur (BNetzA).

2. Vorschläge zum Leitungsverlauf im Trassenkorridor


Mit den verbindlichen Bescheiden der Bundesnetzagentur nach § 12 NABEG für einen Erdkabelkorridor endet die Bundesfachplanung. Der Antrag auf Planfeststellung nach § 19 NABEG enthält einen Vorschlag für einen durchgängigen Leitungsverlauf sowie in Frage kommende Alternativen. Der festgelegte Korridor darf nicht mehr verlassen werden.

3. Formelle Beteiligung im Planfeststellungsverfahren

Im Rahmen des formellen Beteiligungsverfahrens der BNetzA während der Planfeststellung können betroffene Grundstückseigentümer sowie Träger öffentlicher Belange, Vereinigungen oder Verbände Stellungnahmen zu den Vorschlägen sowie Alternativen einreichen. Die Möglichkeit dazu besteht im Rahmen der Antragskonferenzen nach § 20 NABEG und des Anhörungsverfahrens nach § 22 NABEG.

4. Festlegung des Leitungsverlaufs

Am Ende des Planfeststellungsverfahrens ergeht der Planfeststellungsbeschluss nach § 24 NABEG. Darin legt die BNetzA den konkreten Leitungsverlauf fest. Diese Entscheidung markiert den Abschluss des zweistufigen Genehmigungsverfahrens.