Nachgefragt bei Dorothea Diez

Was ist, wenn SuedLink durch mein Grundstück verläuft?


Mit der Korridorentscheidung der Bundesnetzagentur hat sich der mögliche Leitungsverlauf von SuedLink weiter konkretisiert. Zwar steht der genaue Leitungsverlauf noch nicht fest, dennoch beschäftigen Eigentümerinnen und Eigentümer schon jetzt viele Fragen: Was bedeutet es, wenn das eigene Grundstück betroffen sein sollte? Wie werden Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Pächterinnen und Pächter entschädigt? Was sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen? Und was passiert eigentlich, wenn doch einmal ein Flurschaden entsteht? Darüber haben wir mit Dorothea Diez gesprochen, Teamleiterin Wegerecht SuedLink bei TransnetBW.


Frau Diez, SuedLink wird voraussichtlich die Grundstücke von rund 12.000 Eigentümerinnen und Eigentümern durchlaufen – müssen sie alle ihr Grundstück verkaufen?

Nein, das müssen sie natürlich nicht, das wäre volkswirtschaftlich auch nicht sinnvoll! Für den Bau und den Betrieb der Erdkabelleitung wird das betroffene Grundstück mit einer sogenannten beschränkt persönlichen Dienstbarkeit belastet. Diese Dienstbarkeit wird ins Grundbuch eingetragen. Dann sind wir als Vorhabenträger berechtigt, ein Grundstück in bestimmter und eingeschränkter Weise zu nutzen.

Wie genau läuft das ab?

Jede betroffene Eigentümerin bzw. jeder Eigentümer wird vorab schriftlich durch die TransnetBW oder einen beauftragten Dienstleister informiert. Danach werden das Vorhaben und der Dienstbarkeitsvertrag in einem persönlichen Gespräch erläutert. Es ist notwendig, dass die Unterschrift der Eintragungsbewilligung notariell beglaubigt wird. Das erfolgt dann im Nachgang zum Gespräch. Sollte die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die betroffenen Flächen nicht selbst bewirtschaften, sprechen wir natürlich auch mit den Bewirtschaftern. Dies geschieht ebenfalls schon während der Planungsphase von SuedLink. 

Und wenn jemand nicht einverstanden ist, wird der SuedLink dann einfach umgeplant? 

Das geht natürlich nicht … wir versuchen durch stetigen Dialog, Transparenz und sorgfältige Planung zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. SuedLink ist von übergeordnetem Interesse und dient allen. Somit kann zum Wohle der Allgemeinheit und zum Zwecke der Verwirklichung eines planfestgestellten Vorhabens die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit durch ein förmliches Verfahren erwirkt werden. Aber das wollen wir natürlich nicht: Unser Ziel ist es, zu einer gütlichen Einigung zu kommen. Wir wollen, dass SuedLink auf breite Zustimmung stößt – in der Bevölkerung und bei den betroffenen Grundeigentümern und Bewirtschaftern. Die juristischen Möglichkeiten stellen für uns ein ultima ratio dar.

Eine wichtige Rolle dabei spielen sicher auch Entschädigungsleistungen. Wie gehen Sie dabei vor?

Natürlich entschädigen wir die Eigentümerinnen und Eigentümer für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch und die damit verbundenen Nutzungseinschränkungen. Nach der gesetzlichen Regelung von Entschädigungszahlungen gemäß § 5a der Stromnetzentgeltverordnung werden bei Erdkabelleitungen wie SuedLink bis zu 35 Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche entschädigt. Maßgebend für die Berechnung der Entschädigung ist somit der Verkehrswert und die vom Schutzstreifen beanspruchte Fläche. Darüber hinaus ist auch die einmalige Zahlung eines Zuschlags für eine gütliche Einigung vorgesehen. Dieser Zuschlag soll der Beschleunigung des Netzausbaus dienen und wird ausbezahlt, wenn die Eintragungsbewilligung innerhalb von acht Wochen notariell beglaubigt wird.

Ebenso gleichen wir durch den Bau entstehende Nachteile für die Bewirtschafter aus. Schließlich sollen bei den Betroffenen keine Vermögenseinbußen entstehen. Neben Flur-, Aufwuchs- und ggf. hervorgerufenen Folgeschäden können das auch Ernteausfälle oder ausgleichs- und förderrechtliche Nachteile sein. Auch erhöhte Aufwände sind möglich und werden reguliert, beispielsweise wenn Restflächen nicht bewirtschaftet werden können oder während der Bauphase Umwege erforderlich sind. Grundsätzlich werden alle Schäden, die infolge der Baumaßnahmen entstehen, ausgeglichen.

Mit welchen Einschränkungen müssen Landwirte nach dem Bau denn rechnen? 

Natürlich müssen größere Eingriffe in den Boden vorab besprochen werden, ebenso Sonderkulturen, die nicht zu einer konventionellen Nutzung zählen. Auch Bäume, Gebäude und bauliche Anlagen sind zum Schutz der Erdkabel untersagt. Ansonsten gilt: Die landwirtschaftliche Nutzung nach guter fachlicher Praxis ist im Schutzstreifen des Erdkabels ohne Einschränkungen möglich.

Vielen Dank für das Gespräch!