Der nächste große Schritt bei SuedLink

Was steht in den §-19-Unterlagen?

Mit der abschnittsweisen Überstellung der § 12-Bescheide ist der erste Teil des Genehmigungsverfahrens für SuedLink – die Bundesfachplanung – abgeschlossen. Auf dem Weg zur Planfeststellung legt TenneT als für den Abschnitt A zuständiger Vorhabenträger nun den Antrag auf Planfeststellungsbeschluss nach § 19 NABEG vor. 
Die BNetzA hat als verfahrensführende Behörde einen Leitfaden entwickelt, der beschreibt, welche Bestandteile die Unterlagen für die Planfeststellung haben sollten. Die Behörde gibt darüber hinaus weitere Hinweise zur Erstellung der Unterlagen, unter anderem in Leitprinzipien für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, in Arbeitshilfen zur Erstellung eines Landschaftspflegerischen Begleitplans sowie in einem Bericht zur Berücksichtigung von Bündelungen von Stromleitungen. Alle Hintergründe zu den Vorgaben und Berichten sind auch hier abrufbar.

Darauf aufbauend gliedert sich der Antrag nach § 19 in zwei Teile. Im ersten Teil wird zunächst das Gesamtvorhaben erläutert. Dann wird ein erster Vorschlag für einen möglichen Leitungsverlauf im entsprechenden Abschnitt unter Angabe der betroffenen Gebietskörperschaften mitsamt der in Frage kommenden Alternativen beschrieben und erläutert. Um für alle Planungsschritte größtmögliche Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, wird dabei das methodische Vorgehen (insbesondere die zugrunde gelegten Auswahlkriterien) beim Vergleich der Alternativen dargestellt.

Bei der Darstellung des möglichen Leitungsverlaufs im Antrag handelt es sich um einen ersten Vorschlag, der noch im Detail geprüft werden muss und sich im Verlauf des Verfahrens weiter verändern wird. Deswegen weist die Darstellung des möglichen Leitungsverlaufs in den Karten noch eine Breite von 100 m auf, obwohl später bei der Stammstrecke (d. h. der parallelen Verlegung der beiden Vorhaben) nur ein Schutzstreifen von ca. 16 - 20 m Breite benötigt wird. Vertiefende technische Details, z. B. ob für bestimmte Querungen von Straßen, Gehölzen oder Gewässern eine Unterbohrung („geschlossene Verlegung“) nötig sein wird, sind noch nicht Bestandteil der Antragsunterlagen.

Der zweite Teil der Antragsunterlagen beinhaltet einen Vorschlag für den Inhalt des Untersuchungsrahmens für die vollständigen Planfeststellungsunterlagen nach § 21 NABEG. Dazu werden die für die Umweltprüfung maßgeblichen Wirkfaktoren aufgelistet und dargestellt, welche Daten – z. B. Kartierungen von Pflanzen und Tieren oder Bodenuntersuchungen – erhoben werden müssen, um eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen. Der Vorschlag umreißt für den Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des jeweiligen Vorhabens (UVP-Bericht) das grundlegende methodische Vorgehen für alle Schutzgüter mit Angaben zu Datengrundlagen, Untersuchungsräumen sowie Auswirkungs- und Bewertungsprognosen. Zusätzlich werden verschiedene Fachbeiträge erstellt, um die Auswirkungen der beiden Vorhaben für einzelne Belange – z. B. der Landwirtschaft – darzustellen. Diese Fachbeiträge nehmen ihrerseits auf die durchgeführten Umweltuntersuchungen Bezug. Alle geplanten Gutachten und Untersuchungen werden im Antrag jeweils kurz erläutert und die zu bearbeitenden Inhalte vorgeschlagen.